- Wirtschaftsprüfer
- Wịrt|schafts|prü|fer 〈m. 3〉 Wirtschaftler mit abgeschlossenem Studium, der in Unternehmen alle geschäftl. Vorgänge auf ihre Richtigkeit u. Zweckmäßigkeit hin prüft; Sy Bilanzprüfer
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Wịrt|schafts|prü|fer, der:öffentlich bestellter u. vereidigter Prüfer von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen (Berufsbez.)* * *
Wirtschaftsprüfer,öffentlich bestellte und vereidigte Person, deren Hauptaufgabe es ist, betriebswirtschaftliche Prüfungen, besonders der Jahresabschlüsse von Unternehmen, durchzuführen. Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ist das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer in der Fassung vom 5. 11. 1975 (Wirtschaftsprüferordnung, Abkürzung WPO). Voraussetzungen zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer sind ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (als Regelfall) und eine fünfjährige Praxis (davon vier Jahre Prüfungstätigkeit). Der Zulassung geht eine Prüfung voraus, deren Gegenstände das wirtschaftliche Prüfungswesen, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Wirtschafts- und Steuerrecht sind.Dem Wirtschaftsprüfer sind durch verschiedene Gesetze Vorbehaltsaufgaben übertragen, besonders die periodische Prüfung des Abschlusses von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, Kreditinstituten, prüfungspflichtigen Unternehmen gemäß Publizitäts-Gesetz und Konzernen. In dieser Funktion wird der Wirtschaftsprüfer auch als Abschluss- oder Bilanzprüfer bezeichnet. Abschlüsse mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung können auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden. Als vereidigte Buchprüfer können Rechtsanwälte und Steuerberater nach einer speziellen Prüfung und vorausgegangener (in der Regel mindestens dreijähriger) Prüfungstätigkeit im Sinne der WPO zugelassen werden.Das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers ist weiterhin gekennzeichnet durch eine ausgeprägte Beratungstätigkeit in wirtschaftlichen, einschließlich steuerliche Angelegenheiten (Wirtschafts- und Steuerberatung) sowie Gutachter- und Sachverständigentätigkeit. Demgegenüber tritt die Treuhandfunktion im engeren Sinn heute stärker zurück. Der Wirtschaftsprüfer hat Berufsgrundsätze zu beachten, besonders Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit, berufswürdiges Verhalten. Berufsangelegenheiten wie auch die Überwachung der Erfüllung der beruflichen Pflichten werden in Selbstverwaltung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Wirtschaftsprüferkammer) geregelt, der jeder Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer beitreten muss. Die Rechtsaufsicht liegt beim Bundesminister für Wirtschaft. Die Länder sind zuständig für das Zulassungs-, Bestellungs- und Prüfungsverfahren. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können durch die Landesbehörde anerkannt werden, wenn sie u. a. die verantwortliche Führung durch Wirtschaftsprüfer nachweisen. Neben der Wirtschaftsprüferkammer (Sitz: Düsseldorf) besteht als weitere Interessenvertretung mit freiwilliger Mitgliedschaft und als berufsfachliche und wissenschaftliche Einrichtung das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (Abkürzung IDW; Sitz: Düsseldorf), von dem u. a. auch die Verbandszeitschrift »Die Wirtschaftsprüfung« (1948 ff.) und das »Wirtschaftsprüferhandbuch« (1951 ff.) herausgegeben werden.U. Leffson: Wirtschaftsprüfung (41988, Nachdr. 1995);W. Lück: Wirtschaftsprüfung u. Treuhandwesen (21991);B. S. Meisel: Gesch. der dt. W. (1992);H. B. Markus: Der W. (1996).* * *
Wịrt|schafts|prü|fer, der: öffentlich bestellter u. vereidigter Prüfer von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen (Berufsbez.).
Universal-Lexikon. 2012.